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Wer muss überhaupt ein Beratungsprotokoll ausstellen?
„Ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen muss über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen“, heißt es in Paragraf 34, Absatz 2a Wertpapierhandelsgesetz. Alle Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute haben dies zu befolgen. „Das gilt selbst dann, wenn der Kunde unserer Anlageempfehlung überhaupt nicht folgt“, schimpft Andreas Goßmann, Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf.
Die Protokollpflicht gilt jedoch nicht für freie Finanzvermittler, dazu zählen etwa auch solche von großen Strukturvertrieben. Seriöse Anbieter händigen ihren Kunden aber dennoch eine schriftliche Dokumentation aus, die zumindest auch alle gesetzlich geforderten Angaben enthält.
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Gibt es Ausnahmen von der Dokumentationspflicht?
Ja, denn erfasst werden nur als Wertpapiere eingestufte Finanzinstrumente, also zum Beispiel Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikate oder sonstige Derivate. Empfiehlt der Berater aber andere Produkte wie etwa Tages- oder Festgeld, Sparkonten, Geschlossene Fonds oder Bausparverträge, muss er dies nicht protokollieren. Auch hier gilt, dass seriöse Berater das freiwillig trotzdem machen.
Die Protokollpflicht entfällt ebenso, falls der Kunde Wertpapiere bei seiner Bank ordert, ohne sich vorher beraten zu lassen. Auch wenn besonders betuchte oder sachkundige Kunden als Profi-Anleger eingestuft werden oder sie der Bank ein Vermögensverwaltungsmandat erteilen, ist kein Beratungsprotokoll nötig. Vorsicht ist also geboten, wenn Anleger zum Profi-Status oder zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags gedrängt werden sollen.
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Quelle: focus.de
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Checkliste Beratungsprotokoll
* Beratungsgespräche über Wertpapiere müssen protokolliert werden.
* Das Beratungsprotokoll muss dem Verbraucher ausgehändigt werden.
* Schauen Sie sich das Beratungsprotokoll genau an.
* Das Protokoll sollte laut Gesetz die folgenden Angaben enthalten:
Anlass und die Dauer der Beratung,
die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden,
die erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
* Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden. Allgemeine Textbausteine sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
* Das Protokoll muss für Sie eindeutig und verständlich sein. Unterschreiben Sie keine Kauforder, wenn Sie in Ihrem Protokoll nicht alles geprüft und verstanden haben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Zeit oder befragen Sie einen Dritten.
* Eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit).
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Quelle: BMELV
Artikel erschien in: ÖKO-TEST April 2010
Banken
Beratungsprotokolle mangelhaft
Seit Jahresbeginn müssen Banken die Anlageberatung ihrer Kunden dokumentieren. Diese Protokollpflicht war vom Gesetzgeber eigentlich zur Verbesserung der Qualität der Anlageberatung und zum Schutz der Kunden gedacht. Doch die nun eingesetzten Beratungsprotokolle taugen dafür wenig. Sie dienen eher den Interessen der Bank und können für Kunden sogar zum Problem werden, fand die Verbraucherzentrale NRW in einer Studie heraus. Danach erfüllen drei von 14 untersuchten Protokollvorlagen nicht einmal formal die gesetzlichen Vorgaben. In vielen Fällen haben die Bankberater zudem die Möglichkeit, das ermittelte Risikoprofil des Kunden durch einfaches Setzen eines Kreuzchens wieder abzuändern. Das kann ein Einfallstor für Missbrauch und Falschberatung sein, wie die Erfahrungen beim Verkauf von riskanten Lehman-Zertifikaten an unerfahrene Anleger zeigen. Mehr noch: Einige Banken verlangen vom Kunden eine Unterschrift unter das Protokoll. Er soll damit explizit die Richtigkeit bestätigen. Per Gesetz ist gerade das nicht vorgesehen. Denn die neuen Protokolle sollen dem Verbraucher helfen, eine Falschberatung durch die Bank belegen zu können. Deshalb muss nur der Bankberater unterschreiben - und nicht der Kunde. Daher gilt: Verweigern Sie die Unterschrift oder bestätigen Sie lediglich, das Protokoll ausgehändigt bekommen zu haben.
Quelle: ÖKO-TEST